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Planfeststellungsbeschluss für die Südumgehung Hameln ist rechtswidrig und nicht vollziehbar

Der 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht hat mit drei Urteilen vom heutigen Tage (Az.: 7 KS 121/12, 7 KS 149/12, 7 KS 150/12) festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss für den Bau der Südumgehung Hameln rechtswidrig und nicht vollziehbar ist. In einem weiteren Verfahren (Az.: 7 KS 148/12) hat es die Klage abgewiesen.

Gegenstand der Planung ist der Bau einer ca. 8 km langen Verbindungsstraße zwischen dem Knotenpunkt B 1 / B 83 bei Fort Luise westlich der Weser und dem Anschluss an die B 217 östlich von Rohrsen. Das Vorhaben soll der Entlastung des Innenstadtrings der Stadt Hameln dienen. Von dem Projekt sind teilweise Flächen betroffen, die im Jahr 2005 von der Niedersächsischen Landesregierung gegenüber der Europäischen Kommission als Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Gebiet („Hamel und Nebenbäche“) für das Europäische Schutzgebietssystem Natura 2000 gemeldet wurden; die rechtsverbindliche Ausweisung auf nationaler Ebene durch die Stadt Hameln und den Landkreis Hameln-Pyrmont steht noch aus. Die Trassenführung sieht eine mehrfache Querung und die Inanspruchnahme von Flächen des FFH-Gebiets vor. Im Bereich der Fluthamel soll die Trasse aufgeständert im Uferbereich verlaufen.

Der (Ursprungs-)Planfeststellungsbeschluss datiert vom 10. März 2004; er wurde erstmals am 19. Dezember 2006 geändert. Nach einer mündlichen Verhandlung vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht am 21. November 2007 ist das gerichtliche Verfahren auf Antrag der beklagten Planfeststellungsbehörde ausgesetzt worden. Sie hat in den folgenden Jahren naturschutzfachliche Gutachten eingeholt und die Projektausführung überarbeitet. Am 31. Mai 2012 ist ein Planänderungsbeschluss erlassen worden. Im Anschluss daran ist das gerichtliche Verfahren wieder aufgenommen worden.

Der 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat nunmehr in drei Verfahren den Klagen Privater insoweit stattgegeben, als es die Rechtswidrigkeit und mangelnde Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses festgestellt hat. Dem Planfeststellungsbeschluss haften mehrere Mängel an. Zum einen ist die FFH-Verträglichkeitsprüfung unzulänglich, da fehlerhaft von einer zu engen Gebietsabgrenzung ausgegangen wird, die nur den Gewässerkörper der Fluthamel, nicht aber den Uferrandstreifen einbezieht. Zudem zieht der geplante Bau der Straße eine Beeinträchtigung von für das FFH-Gebiet charakteristischen Vogelarten durch verkehrsbedingte Immissionen nach sich. Zum anderen liegt ein Verstoß gegen die sog. Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG) vor. Die Planfeststellungsbehörde hat die Auswirkungen des Vorhabens auf die Gewässerqualität (Remte, Fluthamel) nicht ausreichend abgearbeitet.

Da der Senat den Planfeststellungsbeschluss nicht aufgehoben, sondern lediglich seine Rechtswidrigkeit und mangelnde Vollziehbarkeit festgestellt hat, hat die Planfeststellungsbehörde die Möglichkeit, die festgestellten Fehler nachträglich durch eine Planergänzung zu beheben.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
17.08.2015

Ansprechpartner/in:
VRi' in OVG Andrea Blomenkamp

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131-718 187
Fax: 0 5141/5937-32300

http://www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de

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