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Planfeststellungsbeschluss für den „Ersatzneubau“ der Hochspannungsleitung Hemmoor - Cuxhaven Industriestraße mit Abzweig Otterndorf aufgehoben

Der 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit zwei Urteilen vom 13. Oktober 2016 (Az: 7 KS 3/13 und 7 KS 5/13) den Planfeststellungsbeschluss der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr vom 27. Dezember 2012 für den „Ersatzneubau“ der Hochspannungsleitung Hemmoor - Industriestraße mit Abzweig Otterndorf aufgehoben.

Gegenstand des Vorhabens ist der „Ersatzneubau“ der 1954 erbauten, ca. 34,70 km langen 110-kV-Hochspannungsfreileitungen zwischen den Umspannwerken Hemmoor und Cuxhaven Industriestraße sowie des Abzweigs Otterndorf. Der Ersatzneubau dient nach den Angaben des Vorhabenträgers der Erhöhung von Netzübertragungskapazitäten, um insbesondere durch den Ausbau von Windenergie erhöhte Strommengen weiterleiten zu können. Auf Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses hat die E.ON Netz GmbH - Rechtsvorgängerin der im Verfahren beigeladenen Avacon AG - den „Ersatzneubau“ bereits errichtet. Der vorherige Trassenverlauf ist im Wesentlichen beibehalten worden und die zuvor bestehenden Masten und Leiterseile wurden zurückgebaut und durch z. T. höhere ersetzt.

Der 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat den Planfeststellungsbeschluss auf die Klagen von Anwohnern der Trasse bzw. Eigentümern, deren Grundstücke durch die Leitung überspannt werden, aufgehoben. Der Planfeststellungsbeschluss weise einen formellen Rechtsfehler auf. Die durchgeführte Vorprüfung, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei, genüge nicht den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Das im Rahmen der Vorprüfung gefundene Ergebnis, das Vorhaben könne keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben, sei nicht plausibel. Die damals erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung sei aber nicht durchgeführt worden. Dieser Mangel führt zur Aufhebung des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
14.10.2016

Ansprechpartner/in:
VRi' in OVG Andrea Blomenkamp

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131-718 187
Fax: 0 5141/5937-32300

http://www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de

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