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Planfeststellung für die Verlängerung der Bremer Stadtbahn ins niedersächsische Umland ist gescheitert

Der 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit drei Urteilen vom 26. August 2016 (Az: 7 KS 33/13, 7 KS 41/13 und 7 KS 42/13) den Planfeststellungsbeschluss der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr vom 25. März 2013 für die Verlängerung der Bremer Stadtbahnlinie 8 in die niedersächsischen Umlandgemeinden Stuhr und Weyhe aufgehoben.

Gegenstand des Vorhabens ist der Aus- und Umbau der Bahnanlagen der Bremen-Thedinghauser-Eisenbahn mit dem Ziel einer Verlängerung der Bremer Stadtbahnlinie 8, die derzeit in Bremen am Roland-Center endet, von der niedersächsischen Landesgrenze in die angrenzenden Gemeinden Stuhr und Weyhe. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss sieht vor, die bestehenden Gleisanlagen, auf denen derzeit regelmäßig nur noch ein Güterzug pro Tag sowie gelegentlich eine Museumsbahn („Pingelheini“) verkehren, für den Straßenbahnbetrieb umzugestalten und zu elektrifizieren. Damit soll den Straßenbahnfahrzeugen der Bremer Verkehrsbetriebe die Nutzung der Trasse auf einem 9,2 km langen Streckenabschnitt in Niedersachsen ermöglicht werden. Geplant ist die Einrichtung von insgesamt zwölf Haltepunkten, davon acht in der Gemeinde Stuhr und vier in der Gemeinde Weyhe. Drei bestehende Bahnhöfe sollen umgebaut, ein Bahnhof neu errichtet, zwei Bahnhöfe zurückgebaut und sechs weitere Haltepunkte neu angelegt werden. Hinzu kommen Fahrradabstellflächen sowie Fußwege zur Erschließung der Bahnsteige und Nebenanlagen. Die Bundesstraße B 6 und zwei Gemeindestraßen werden überführt. Der Trassenverlauf im Bundesland Bremen ist Gegenstand eines gesonderten Planfeststellungsbeschlusses des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr der Freien Hansestadt Bremen vom 1. Juni 2016. Die Kosten der gesamten Maßnahme werden mit rund 90 Millionen Euro veranschlagt, die Bund (60%), Länder und Kommunen gemeinsam tragen; auf den niedersächsischen Streckenteil entfallen ca. 31 Millionen Euro.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat den Planfeststellungsbeschluss auf die Klagen von Anwohnern der Trasse sowie eines Gewerbetreibenden, der die verkehrliche Anbindung seines Gewerbegrundstücks im Hinblick auf den künftigen Bahnverkehr beanstandet, aufgehoben. Der Planfeststellungsbeschluss ist nach Auffassung des 7. Senats auf eine unzutreffende Rechtsgrundlage (§ 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes) statt auf die einschlägigen Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (§ 28 PBefG) gestützt. Das Vorhaben soll zwar auf einer vorhandenen Eisenbahntrasse realisiert werden, es dient aber allein dem Bedarf einer Straßenbahnlinie, die dem Rechtsregime des Personenbeförderungsrechts unterliegt.

Darüber hinaus ist der Planfeststellungsbeschluss fehlerhaft, weil die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden ist. Diese Mängel führen zur Aufhebung des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht jeweils nicht zugelassen.

In dem Verfahren eines weiteren Gewerbetreibenden ist die Klage nach einer in der mündlichen Verhandlung erzielten Einigung zwischen der Vorhabenträgerin und der Klägerin zurückgenommen worden (Aktenzeichen: 7 KS 40/13).

Artikel-Informationen

erstellt am:
29.08.2016

Ansprechpartner/in:
VRi' in OVG Andrea Blomenkamp

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131-718 187
Fax: 0 5141/5937-32300

http://www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de

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