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Planfeststellungsbeschluss für den Mittelteil der Ortsumgehung Celle vorläufig nicht vollziehbar

Der 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 27. September 2012 - 7 MS 33/12 - die aufschiebende Wirkung der Klage - 7 KS 31/12 - angeordnet, die der BUND gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 30. November 2011 erhoben hat, mit dem der Plan für die Verlegung der Bundesstraße B 3 von nordöstlich Celle (B 191) bis südöstlich Celle (B 214) - Ortsumgehung Celle - Mittelteil - festgestellt wurde.

Zur Begründung hat der Senat im Rahmen einer Interessenabwägung darauf abgehoben, dass der Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache offen ist und sich auf der Grundlage des Klagevorbringens zahlreiche komplexe Tatsachen- und Rechtsfragen stellen, die den europarechtlich veranlassten Gebiets- und Artenschutz betreffen. Deren Beantwortung kann mit der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht hinreichend sicher prognostiziert werden. Beispielhaft hat der Senat insoweit die Frage herausgegriffen, ob eine der Planfeststellung zugrunde gelegte Bagatellschwelle zu beanstanden ist, mit der begründet wird, dass unterhalb ihr liegende Stickstoffeinträge in bereits vorbelastete geschützte Lebensraumtypen irrelevant seien. Es entspricht nach Auffassung des Senats trotz des gesteigerten Vollzugsinteresses, das mit der Aufnahme des Vorhabens in den Fernstraßenbedarfsplan als vordringlicher Bedarf indiziert ist, einer angemessenen Interessenabwägung, die Schaffung vollendeter Tatsachen vorläufig zu verhindern; denn diese können zur Folge haben, dass gewichtige, auch europarechtlich geschützte Gemeinwohlbelange des Naturschutzes beeinträchtigt werden.

Der Beschluss des Senats im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist unanfechtbar. Über den Fortgang des beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht noch anhängigen Hauptsacheverfahrens - 7 KS 31/12 - wird zu gegebener Zeit unterrichtet werden.

Artikel-Informationen

erstellt am:
28.09.2012

Ansprechpartner/in:
RiOVG Sven-Marcus Süllow

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
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