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Oberverwaltungsgericht lässt im Streit um Wohnmobilstellplatz die Berufung teilweise zu

Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit zwei Beschlüssen vom 21. März 2018 (Az. 1 LA 122/17 und 1 LA 123/17) über baurechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Abstellung eines Wohnmobils des Klägers entschieden.

Der Vorgänger des Klägers hatte auf einem Grundstück an der Straße Brambusch in Lüneburg 1993 ein Vierparteienwohnhaushaus errichtet. Die Einstellplätze sollten in zwei straßenseitig positionierten Doppel-Carports untergebracht werden. Auf Wunsch der Bauaufsicht der Stadt Lüneburg verschob der damalige Bauherr den südlicheren um ca. 2,30 m in den Grundstücksbereich hinein. Nach dem Bauschein vom November 1993 sollte zwischen ihm und der Straße ein Pflanzstreifen angelegt werden. Diese Fläche hat der jetzige Eigentümer mit Kies befestigt und stellt dort sein größeres Wohnmobil ab.

Im Verfahren 1 LA 123/17 geht es um das von der Stadt Lüneburg ausgesprochene Verbot, diesen Grundstücksteil zur Unterstellung des Wohnmobils zu nutzen. Das Verwaltungsgericht hatte die dagegen gerichtete Klage des Klägers abgewiesen (Az. 2 A 193/16). Die Berufung hiergegen hat der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen. Die Untersagung rechtfertige sich schon daraus, dass die Nutzung nicht genehmigt sei (sog. formelle Illegalität). Die Baugenehmigung vom November 1993 rechtfertige diese gerade nicht. Die Nutzung sei auch nicht vom Genehmigungserfordernis ausgenommen. Denn die maßgebliche Vorschrift (Nr. 14.7 des Anhangs zu § 60 NBauO) enthalte eine Flächenbegrenzung; diese werde durch die vier vorhandenen Einstellplätze bereits ausgeschöpft.

Im Verfahren 1 LA 122/17 kämpft der Kläger gegen die Vorgabe, den Bereich zwischen südlichem Carport und Straße als Pflanzstreifen nutzen zu müssen. Das Verwaltungsgericht hatte auch diese Klage abgewiesen (Az. 2 A 194/16). Es hatte gemeint, der Kläger sei an die im November 1993 erteilte Baugenehmigung, die der Bauherr seinerzeit nicht mit Rechtsmitteln angegriffen habe, gebunden. Die Berufung hiergegen hat der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts nunmehr zugelassen. Es stehe einem Grundstückseigentümer grundsätzlich frei, unabhängig von einer früheren Genehmigung für ein anderes Vorhaben einen Bauschein zu erstreben. Anderes gelte nur, wenn mit der früheren Genehmigung gleichzeitig die jetzt gewünschte Nutzung abgelehnt worden sei. Im Berufungsverfahren werde zu prüfen sein, ob dem Bauschein vom November 1993 eine solche teilweise Antragsablehnung zu entnehmen sei.

Die Beschlüsse des Senats sind unanfechtbar.

Artikel-Informationen

erstellt am:
29.03.2018

Ansprechpartner/in:
Ri'in OVG Michaela Obelode

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131/718-201
Fax: 0 5141/5937-32300

http://www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de

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