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Nachtflugbetrieb auf dem Flughafen Hannover-Langenhagen weiterhin zulässig

Der 7. Senat des - erstinstanzlich zuständigen - Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat durch Urteil vom 9. Juli 2014 (7 KS 61/10) die Klage einer Anwohnerin auf Verschärfung der Nachtflugregelungen auf dem Flughafen Hannover-Langenhagen abgewiesen.

Der Senat hat entschieden, dass der Klägerin ein derartiger Anspruch derzeit nicht zusteht. Durch die Nachtflugregelung des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 26. Oktober 2009, die bis zum 31. Dezember 2019 gilt, wird die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Es gibt keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Gesundheit der Bewohner des klägerischen Grundstücks durch nächtlichen Fluglärm. Das Grundstück liegt innerhalb der durch Rechtsverordnung vom 14. September 2010 ausgewiesenen Nachtschutzzone des Flughafens. Der danach gebotene Lärmschutz wird durch sog. passiven Lärmschutz, d.h. bauliche Maßnahmen am Wohngebäude auf Kosten des Flughafenbetreibers, gewährleistet.

Entgegen der Auffassung der Klägerin musste die Luftaufsichtsbehörde nicht in eine fachplanerische Abwägung zwischen den Lärmschutzbelangen der Anwohner und einem Bedürfnis für Nachtflüge über den bisherigen Umfang hinaus eintreten. Dies wäre nur erforderlich und zulässig, wenn der nächtliche Flugbetrieb wesentlich erweitert oder geändert worden wäre oder die Flughafenanlagen derart erweitert worden wären, dass eine förmliche Planungsentscheidung erforderlich wäre. Dies ist hier aber nicht der Fall.

Der Senat hat eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.


Artikel-Informationen

erstellt am:
10.07.2014

Ansprechpartner/in:
VRi' in OVG Andrea Blomenkamp

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131-718 187
Fax: 0 5141/5937-32300

http://www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de

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