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Heranziehung von Windkraftanlagenbetreibern zu naturschutzrechtlichen Ersatzzahlungen nicht grundsätzlich, aber in der Höhe beanstandet

Der 4. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 10. Januar 2017 (Az. 4 LC 198/15) den Berufungen der Klägerin, einer Windparkbetreibergesellschaft, und des beklagten Landkreises Heidekreis gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 7. Mai 2015 (Az. 2 A 210/12) teilweise stattgegeben.

In dem Klageverfahren ging es um Nebenbestimmungen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für den Bau von 13 Windenergieanlagen (Windpark Düshorner Heide), u.a. um die Heranziehung der Klägerin zu einer Ersatzzahlung in Höhe von 1,1 Mio EUR zur Kompensation des Eingriffs in das Landschaftsbild und um die Verpflichtung der Klägerin, naturschutzfachliche Maßnahmen zugunsten der durch den Windpark beeinträchtigten Vögel durchzuführen, diese zu kontrollieren, jährliche Berichte anzufertigen und ggf. auf Anordnung der Behörde Anpassungen zur Sicherstellung des mit den Maßnahmen bezweckten Erfolges vorzunehmen (sog. „Monitoring“).

Das Verwaltungsgericht hatte die Klage der Windparkbetreiberin abgewiesen, soweit sie sich gegen die Heranziehung zu der Ersatzzahlung gewehrt hatte. Die Anordnung eines naturschutzfachlichen Monitorings hatte es hingegen aufgehoben.

Der 4. Senat hat das Urteil des Verwaltungsgerichts nach mündlicher Verhandlung vom 10. Januar 2017 geändert und die angeordnete Ersatzzahlung nur in Höhe von rund 578.000 EUR als rechtmäßig angesehen. Der Senat ist der Auffassung, dass die niedersächsische Regelung zur Bemessung von Ersatzzahlungen für objektiv nicht kompensierbare Eingriffe in Natur und Landschaft im Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz verfassungsgemäß sei. Sie verstoße insbesondere nicht gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot. Der beklagte Landkreis habe allerdings fehlerhaft auch diejenigen Landschaftsteile berücksichtigt, von denen die Windenergieanlagen wegen Sichtverstellungen und -verschattungen nicht zu sehen seien. Insoweit liege bereits keine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes vor, für die eine Ersatzzahlung zu leisten sei. Die Ersatzzahlung sei folglich um den auf die sichtverschatteten und -verstellten Landschaftsteile entfallenden Betrag zu mindern.

Der Berufung des Landkreises hat der 4. Senat teilweise stattgegeben und die Anordnung des Monitorings hinsichtlich des Rotmilans gebilligt. Die Rechtsgrundlage für dieses Monitoring folge aus Regelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes. Denn das Monitoring solle im Falle des Rotmilans sicherstellen, dass nicht gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot verstoßen werde. Dagegen hat der Senat die Berufung des beklagten Landkreises im Übrigen zurückgewiesen. Soweit sich das Monitoring auf die Vogelarten Großer Brachvogel, Wachtel und Kiebitz bezogen habe, sei es aufzuheben gewesen, weil es nicht der Vermeidung eines Verstoßes gegen zwingende artenschutzrechtliche Vorgaben gedient habe.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
12.01.2017

Ansprechpartner/in:
VRi' in OVG Andrea Blomenkamp

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131-718 187
Fax: 0 5141/5937-32300

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