Niedersachsen klar Logo

Biogasanlagenverbot in Wasserschutzgebieten ist rechtmäßig

Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 20. Dezember 2017 (Az. 13 KN 67/14) entschieden, dass das niedersachsenweite Verbot der Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Erzeugung von Biogas in den Wasserschutzgebieten und als Wasserschutzgebiete vorgesehenen, durch vorläufige Anordnung gesicherten Gebieten rechtmäßig ist.

Die Antragstellerin, eine aus zwei Landwirten bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts, beabsichtigt, in der weiteren Schutzzone(Schutzzone III) eines festgesetzten Wasserschutzgebietes eine Biogasanlage zu errichten, in der (nahezu) ausschließlich Gülle und Festmist aus einer eigenen im Wasserschutzgebiet betriebenen Rinderhaltung vergoren werden sollen. Mit ihrem Normenkontrollantrag hat sie begehrt, das niedersachsenweite Verbot für unwirksam zu erklären.

Dieser Antrag ist vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg geblieben. Der 13. Senat hat entschieden, dass Artikel 1 Nr. 5 der vom Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz erlassenen Änderungsverordnung zur Verordnung über Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten (SchuVO) vom 29. Mai 2013, der dieses Verbot in die SchuVO eingefügt hatte, rechtmäßig ist. Die von der Antragstellerin gegen die Wirksamkeit dieser Norm erhobenen Bedenken hat der Senat nicht geteilt. Das Verbot mit Befreiungsvorbehalt lasse sich auf §§ 51,52 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), zumindest aber auf § 92 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) stützen und sei mit der Rechtsgrundlage sowie mit höherrangigem sonstigem Recht, insbesondere dem Baugesetzbuch (BauGB), der Anlagenverordnung des Bundes (AwSV) und den Grundrechten der Berufsausübungs-und Eigentumsfreiheit, vereinbar, insbesondere verhältnismäßig. Der Verordnungsgeber habe hinsichtlich der von Biogasanlagen ausgehenden abstrakten Gefahren für das geschützte Grundwasservorkommen (Risiko eines Austrittswassergefährdender Stoffe sowie unerwünschte Nutzungsänderungen auf landwirtschaftlichen Flächen im Umfeld von Biogasanlagen, die erhöhte Nitratbelastungen hervorrufen können) im Interesse einer Sicherung der Trinkwassergewinnung vom Regelfall der weit überwiegend mit nachwachsenden Rohstoffen (insbesondere Energiemais) betriebenen Biogasanlagen ausgehen dürfen. Der Verordnungsgeber sei insbesondere nicht gehalten gewesen, bestimmte Anlagen – wie etwa „reine“ Gülle- und Festmistanlagen – von vornherein von dem umfassenden Verbot auszunehmen. Vielmehr habe er die Bewältigung derartiger atypischer Sachverhalte der bundesrechtlich nach § 52 Abs. 1 Sätze 2 und 3 WHG vorgesehenen Befreiungsmöglichkeit im Wege der Einzelfallprüfung überlassen dürfen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.



Artikel-Informationen

erstellt am:
22.12.2017

Ansprechpartner/in:
Ri'in OVG Michaela Obelode

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131/718-201
Fax: 0 5141/5937-32300

http://www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln