Niedersachsen klar Logo

Beschwerden in den Verfahren um die Besetzung der Präsidentenstelle bei dem Oberlandesgericht Celle erfolglos

In zwei Verfahren, die die Besetzung der Präsidentenstelle bei dem Oberlandesgericht Celle zum Gegenstand hatten, hat der 5. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts mit zwei Beschlüssen vom 23. Mai 2018 (Az. 5 ME 32/18 und 5 ME 43/18) die Beschwerden der beiden unterlegenen Bewerber gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Hannover (Beschluss vom 7.2.2018, Az. 2 B 11230/17) und des Verwaltungsgerichts Lüneburg (Beschluss vom 14.3.2018, Az. 8 B 253/17) zurückgewiesen.

Um die seit August 2017 vakante Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle (Besoldungsgruppe R 8) hatten sich die frühere Staatssekretärin im Niedersächsischen Justizministerium (Besoldungsgruppe B 9), der Präsident des Landgerichts Hannover (Besoldungsgruppe R 5) und der Generalstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Celle (Besoldungsgruppe R 6) beworben. Die drei Bewerber erhielten in den anlässlich ihrer Bewerbungen gefertigten dienstlichen Beurteilungen jeweils die bestmöglichen Noten. Das Justizministerium entschied im August 2017, die Stelle mit der früheren Staatssekretärin zu besetzen, und bat im Oktober 2017 die damalige Landesregierung, der beabsichtigten Personalmaßnahme zuzustimmen. Am 21. November 2017 erteilte die damalige Landesregierung ihre Zustimmung.

Gegen die Auswahlentscheidung suchten die beiden unterlegenen Bewerber bei den für ihren jeweiligen dienstlichen Wohnsitz zuständigen Verwaltungsgerichten Hannover beziehungsweise Lüneburg erfolglos um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach.

Der 5. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat die beiden von den unterlegenen Bewerbern eingelegten Beschwerden zurückgewiesen. Der Senat ist zu der Einschätzung gelangt, dass die zu Gunsten der früheren Staatssekretärin ergangene Auswahlentscheidung verfahrensfehlerfrei getroffen worden ist und die durch Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) geschützten Rechte der beiden unterlegenen Bewerber nicht verletzt. Bei der streitigen Auswahlentscheidung ist zu Recht auf das abschließende Gesamturteil der drei im Auswahlverfahren erstellten dienstlichen Beurteilungen abgestellt worden. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Justizministerium angenommen hat, dass der früheren Staatssekretärin ein Leistungsvorsprung zukommt. Die drei Bewerber haben zwar in ihren dienstlichen Beurteilungen jeweils das bestmögliche Gesamturteil erhalten. Die Beurteilung der früheren Staatssekretärin ist jedoch besser einzustufen, weil sie in einem deutlich höherwertigen Amt als die beiden Mitbewerber beurteilt worden ist. Es ist allerdings möglich, von dem Grundsatz, dass die Beurteilung in einem höheren Statusamt bei gleichem Gesamturteil besser einzustufen ist als die Beurteilung in einem niedrigeren Statusamt, abzuweichen, wenn die Umstände des jeweiligen Einzelfalls dies erfordern. Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls hat das Justizministerium indes in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint. Ein Ausnahmefall ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass die ausgewählte Bewerberin als Staatssekretärin das Amt einer so genannten politischen Beamtin innegehabt und sich aus diesem Amt heraus um das ausgeschriebene Präsidentenamt beworben hat. Es ist zwar nach dem Kenntnisstand des 5. Senats eher selten der Fall, dass sich eine politische Beamtin aus ihrem Amt heraus auf ein für sie unterwertiges Amt im richterlichen Dienst oder im Beamtendienst bewirbt. Rechtlich unzulässig ist dies jedoch nicht. Sofern - wie hier - eine solche Bewerbung erfolgt, sind auch die Leistungen, die eine politische Beamtin in ihrem Amt erbracht hat, in dem Bewerbungsverfahren zu berücksichtigen. Denn auch auf das Amt einer politischen Beamtin - hier einer Staatssekretärin - finden die Regelungen des Beamtenrechts Anwendung. Ließe man die von der ausgewählten Bewerberin in dem Amt der Staatssekretärin erbrachten Leistungen unberücksichtigt, würde dies gegen Art. 33 Abs. 2 GG, wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat, und den Grundsatz der Bestenauslese verstoßen.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

Artikel-Informationen

erstellt am:
25.05.2018

Ansprechpartner/in:
VRi' in OVG Andrea Blomenkamp

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131-718 187
Fax: 0 5141/5937-32300

http://www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln