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Aufenthaltsverbot für hannoveraner Fußballfan rechtmäßig

Der 11. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 26. April 2018 (Az. 11 LC 288/16) entschieden, dass ein gegenüber einem hannoveraner Fußballfan für die Fußballsaison 2016/2017 von der Polizei erteiltes Aufenthaltsverbot für mehrere Bereiche in der Landeshauptstadt Hannover rechtmäßig war.

Der Kläger ist aktiver Fußballfan und Mitglied der sog. Ultra-Gruppierung „Komplott Hannovera“. Mit Bescheid vom 23. Mai 2015 untersagte die Polizeidirektion Hannover dem Kläger, sich während der in der Fußballsaison 2016/2017 stattfindenden Heimspiele der Vereine Hannover 96 und Hannover 96 II jeweils für den Zeitraum von sechs Stunden vor Spielbeginn sowie sechs Stunden nach Spielende in insgesamt drei näher bezeichneten Bereichen - zwischen Bahnhof und HDI-Arena, um das Beeke- und um das Eilenriedestadion - aufzuhalten. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass sich der Kläger nach ihren Erkenntnissen im Umfeld der sog. Problemfans des Vereins Hannover 96 aufhalte. Seine Handlungen richteten sich nicht nur gegen gleichgesinnte, zu Gewalt neigende Fußballfans, sondern auch gegen zufällig anwesende Fans gegnerischer Mannschaften. Er nutze die Anonymität der Gruppe für sein Handeln und nehme auf die körperliche Unversehrtheit anderer Menschen keine Rücksicht. Die dagegen vom Kläger erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Hannover mit Urteil vom 25. November 2016 abgewiesen (Az. 10 A 3338/16).

Diese Entscheidung hat der 11. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts im Berufungsverfahren im Ergebnis bestätigt. Die von der Polizei im Rahmen des § 17 Abs. 4 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) vorgenommene Gefahrenprognose sei nicht zu beanstanden. Eine Gesamtschau der aktenkundigen Vorfälle lasse den Rückschluss zu, dass der Kläger im Zeitraum von November 2013 bis Februar 2016 wiederholt in einem von fußballbezogener Gewalt geprägten Umfeld polizeilich in Erscheinung getreten sei und in einer zur Gewalt neigenden Fußballszene eine aktive (Führungs-)Rolle innegehabt habe. Die Annahme der Polizeidirektion, dass in der Fußballsaison 2016/2017 die Begehung von fußballbezogenen Straftaten durch den Kläger gedroht habe, sei daher gerechtfertigt gewesen. Das streitgegenständliche Aufenthaltsverbot sei auch verhältnismäßig und ermessensfehlerfrei.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
27.04.2018

Ansprechpartner/in:
VRi' in OVG Andrea Blomenkamp

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
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21335 Lüneburg
Tel: 04131-718 187
Fax: 0 5141/5937-32300

http://www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de

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