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Apotheker aus Hannover darf vorläufig wieder selbst hergestellte Präparate mit Amygdalin vertreiben

Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 29. September 2016 (Az. 13 ME 210/15) im Beschwerdeverfahren dem Eilantrag eines Apothekers aus Hannover gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Untersagungsverfügung der Apothekerkammer Niedersachsen vom 22. Juni 2015 entsprochen und damit die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover vom 25. November 2015 (Az. 15 B 3811/15) geändert. Dem Apotheker war das Inverkehrbringen der von ihm selbst hergestellten Rezepturarzneimittel (Kapseln und Tropfen) zur oralen Anwendung verboten worden, die den Wirkstoff Amygdalin enthalten. Diese Substanz kommt in der Natur u.a. in bitteren Aprikosenkernen, bitteren Mandeln, Maniok und Leinsamen vor. Einige Vertreter der alternativen Medizin wenden sie zur Therapie oder Vorbeugung von Krebserkrankungen an; ihr Nutzen und ihre Schädlichkeit sind jedoch umstritten.

Die Entscheidung des 13. Senats hat zur Folge, dass der Apotheker die genannten Präparate vorläufig - jedenfalls bis zu einer Entscheidung über seine noch beim Verwaltungsgericht Hannover anhängige Klage gegen die Verbotsverfügung (Az. 15 A 3810/15) - weiterhin vertreiben kann.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
Die schriftlichen Gründe liegen noch nicht vor und folgen nach.

Artikel-Informationen

erstellt am:
29.09.2016

Ansprechpartner/in:
VRi' in OVG Andrea Blomenkamp

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131-718 187
Fax: 0 5141/5937-32300

http://www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de

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