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AGV darf das Oktoberfest 2016 in Hannover durchführen

Der 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 7. September 2016 (Az. 7 ME 93/16) die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover vom 19. August 2016 (Az. 11 B 4377/16) bestätigt. Dieses hat die Stadt Hannover im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Arbeitsgemeinschaft für Volksfeste in Hannover (AGV) den Zuschlag für die Ausrichtung des am 23. September 2016 beginnenden Oktoberfestes 2016 auf dem Schützenplatz in Hannover zu erteilen. Der Senat hat damit die Beschwerde der beigeladenen Konkurrentin (FTE Ahrend Veranstaltungsgesellschaft Hannover KG
- FTE -) zurückgewiesen.

Die Stadt Hannover hatte für die Vergabe der Durchführung des Oktoberfestes 2016 eine Auswahlentscheidung zwischen der AGV und der FTE zu treffen. Sie ist nach einer Bewertung der Bewerbungen anhand verschiedener Auswahlkriterien zu einem Punktegleichstand zwischen den Bewerbern gekommen. Die Stadt Hannover hat daraufhin eine Losentscheidung getroffen, die zugunsten der FTE ausgegangen ist.

Gegen diese Auswahlentscheidung hat sich die AGV erfolgreich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht Hannover gewandt. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 19. August 2016 festgestellt, dass die von der Stadt Hannover getroffene Auswahlentscheidung aufgrund Losentscheidung zugunsten der FTE ermessenswidrig sei. Das durchgeführte Losverfahren sei gar nicht erforderlich gewesen, da die AGV bereits aus der Punktebewertung als Siegerin hätte hervorgehen müssen. Die FTE habe bei dem Auswahlkriterium „Qualifikation zur Durchführung von Volksfesten“ zu Unrecht vier Punkte für eine Referenzveranstaltung in Gloucester erhalten. Die dortige Veranstalterin sei nicht identisch mit der FTE gewesen.

Die dagegen erhobene Beschwerde der FTE hat der 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts nunmehr zurückgewiesen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gelte zunächst hinsichtlich des thematisierten Auswahlkriteriums „Qualifikation zur Durchführung von Volksfesten“. Der von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Punkteabzug hinsichtlich der Referenzveranstaltung in Gloucester sei nicht zu beanstanden. Neubewerber wie die FTE würden durch dieses Kriterium zudem nicht unangemessen benachteiligt, da die Zulassungschance von Neubewerbern hinreichend gewahrt sei. Hinsichtlich der Bewertung der übrigen Auswahlkriterien griffen die Rügen der FTE nicht durch, da sich die Bewertungen der Stadt Hannover im Rahmen des ihr eingeräumten Beurteilungsermessens bewegten.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Artikel-Informationen

erstellt am:
07.09.2016

Ansprechpartner/in:
VRi' in OVG Andrea Blomenkamp

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131-718 187
Fax: 0 5141/5937-32300

http://www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de

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