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Klage eines Lehrers auf Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung erfolglos

Der 5. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 9. November 2010 - 5 LC 164/09 - die Berufung eines Studienrates gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück zurückgewiesen, mit dem dieses die Klage des Lehrers, seine Unterrichtsverpflichtung unter Beibehaltung der Vollzeittätigkeitund der damit verbundenen Gewährung der vollen Höhe der Dienstbezüge zu reduzieren, abgewiesen hatte.
Der Kläger ist Studienrat an einer Berufsbildenden Schule. Er leidet dauerhaft an einer Augenerkrankung und ist nach amtsärztlichen Stellungnahmen nur noch in der Lage, statt der in der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen für ihn vorgesehenen 24,5 Unterrichtsstunden insgesamt 19,5 Unterrichtstunden wöchentlich zu erteilen. Nach den amtsärztlichen Stellungnahmen benötigt der Kläger aufgrund der verlangsamten Lesegeschwindigkeit mehr Vor- und Nachbereitungszeiten für seinen Unterricht und kommt deshalb bei der reduzierten Unterrichtsstundenzahl von 19,5 Wochenstunden im Ergebnis auf die gleiche Wochenarbeitszeit wie eine vollzeitbeschäftigte Lehrkraft. Die Landesschulbehörde hat daraufhin die begrenzte Dienstfähigkeit des Klägers festgestellt und seine Unterrichtsverpflichtung auf 19,5 Unterrichtsstunden herabgesetzt, womit eine entsprechende Reduzierung der Dienstbezüge verbunden ist. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, uneingeschränkt dienstfähig zu sein, weil er wie ein vollzeitbeschäftigter Lehrer 40 Wochenstunden arbeite. Er habe deshalb einen Anspruch auf Reduzierung seiner Unterrichtsverpflichtung unter Beibehaltung der Vollzeittätigkeit und der damit verbundenen Gewährung der vollen Höhe der Dienstbezüge.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der 5. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Nach Auffassung des Senats kommt es für die Frage der Dienstfähigkeit eines Lehrers nicht auf die für niedersächsische Beamte geltende Arbeitszeit von 40 Wochenstunden an, sondern auf die in der Arbeitszeitverordnung für Lehrkräfte festgelegte Unterrichtsstundenzahl. Die Arbeitszeit von Lehrern ist nur hinsichtlich der Unterrichtsstunden messbar. In der Erfüllung ihrer übrigen dienstlichen Aufgaben sind Lehrer dagegen zeitlich nicht gebunden. Der Verordnungsgeber ist bei der Festlegung der Regelstundenzahl von 24,5 Wochenstunden davon ausgegangen, dass ein vollzeitbeschäftigter Studienrat für diese Unterrichtstunden zusammen mit der Vor- und Nachbereitungszeit und mit übrigen Verwaltungsaufgaben die regelmäßige Arbeitszeit von 40 Wochenstunden nicht überschreitet. Diese Anforderungen erfüllt ein Lehrer nicht mehr vollständig, wenn er aufgrund einer dauerhaften Erkrankung nur noch eine reduzierte Anzahl von wöchentlichen Unterrichtstunden erteilen kann. Er ist sodann nur noch begrenzt und nicht mehr uneingeschränkt dienstfähig.
Der 5. Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Rechtssache die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
10.11.2010

Ansprechpartner/in:
RiOVG Sven-Marcus Süllow

Nds. Oberverwaltungsgericht
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