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Autorennen "Gumball 3000" verboten

Die Beteiligten streiten über die rechtliche Zulässigkeit der Veranstaltung "Gumball 3000", die von der Antragstellerin geplant und organisiert wird. Es handelt sich dabei nach ihren Angaben um eine seit dem Jahr 1999 jährlich stattfindende Erlebnisfahrt an acht Tagen über ca. 3.000 Meilen öffentlicher Straßen auf unterschiedlichen, jeweils wechselnden Kontinenten. Der Startort ist auch in diesem Jahr London; Etappenziele sind Amsterdam, Kopenhagen, Stockholm, Boston, Montreal und Toronto; als Ziel ist New York vorgesehen. Einen Höhepunkt stellen jeweils die abendlichen Partys dar, die in exklusiven Hotels stattfinden. Die Startgebühr beträgt 30.000 engl. Pfund pro Fahrzeug. In diesem Jahr sollen an der Rundfahrt maximal 120 Kraftfahrzeuge teilnehmen, die in zwölf Gruppen von jeweils zehn Fahrzeugen auf die Reise gehen sollen. Die jeweils zurückzulegende Strecke ist in Tagesabschnitte unterteilt. Die hier streitgegenständliche Tagesetappe soll am 2. Mai 2010 von Amsterdam nach Kopenhagen über einen etwa 600 km langen Streckenabschnitt auf deutschen Autobahnen (A 30, A 1, A 261 und A 7) in Niedersachsen, Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein führen.
Die Antragstellerin, die in erster Linie die Auffassung vertritt, die Durchführung der Veranstaltung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unterfalle nicht dem Verbot des § 29 Abs. 1 StVO, wonach Rennen mit Kraftfahrzeugen verboten sind, und auch nicht der Erlaubnispflicht nach § 29 Abs. 2 StVO für eine mehr als verkehrsübliche Straßeninanspruchnahme, beantragte (vorsorglich) die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin ab, weil es sich bei der Veranstaltung um ein verbotenes Rennen mit Kraftfahrzeugen handele, welches auch nicht ausnahmsweise zugelassen werden könne. Deshalb scheide auch die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO aus.
Die Antragstellerin hat gegen den Ablehnungsbescheid beim Verwaltungsgericht Hannover Klage erhoben und später auch um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Das Verwaltungsgericht hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 2010 die Klage abgewiesen sowie mit Beschluss vom selben Tage die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Darin heißt es zur Begründung, die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Erteilung der nachgesuchten Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO. Vielmehr sei diese ermessensfehlerfrei abgelehnt worden, so dass die Antragstellerin auch keinen Anspruch auf Neubescheidung habe. Die Veranstaltung "Gumball 3000" sei ein illegales Rennen im Sinne des § 29 Abs. 1 StVO bei dem es bereits in vergangenen Jahren zu hohen Geschwindigkeitsüberschreitungen, Abstandsunterschreitungen und riskanten sowie verbotenen Überholmanövern gekommen sei, so dass derartige Vorkommnisse nach polizeilicher Einschätzung auch in diesem Jahr erneut befürchtet werden müssten. Die Antragsgegnerin habe auch die Zulassung einer Ausnahme vom Verbot des Rennens ermessensfehlerfrei verneint. Eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO scheide selbst dann aus, wenn die Veranstaltung nicht als Rennen zu qualifizieren wäre. Die Frage, ob die Antragstellerin auch dann ein verbotenes Rennen durchführe oder es sich um eine erlaubnispflichtige Veranstaltung handele, wenn die Fahrt für die gesamte Strecke auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland "ausgesetzt" werde und die Teilnehmer auf eigenen Wunsch mit ihren Fahrzeugen durch die Bundesrepublik reisten, könne und müsse in diesem Verfahren nicht geklärt werden.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 12. Senat - hat die Beschwerde der Antragstellerin mit Beschluss vom 30. April 2010 zurückgewiesen, weil die dargelegten Gründe keinen Anlass geben, die Sach- und Rechtslage anders als das Verwaltungsgericht zu beurteilen (12 ME 111/10).

Artikel-Informationen

erstellt am:
03.05.2010
zuletzt aktualisiert am:
16.06.2010

Ansprechpartner/in:
RiOVG Sven-Marcus Süllow

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Straße 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131 718 - 236
Fax: 04131 718 - 208

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