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Finanzierungssystem des Versorgungswerks der niedersächsischen Zahnärzte ist rechtswidrig

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 8. Senat - hat in zwei Urteilen vom 20. Juli 2006 das Finanzierungssystem des Altersversorgungswerks der Zahnärztekammer Niedersachsen für rechtswidrig erklärt (8 LC 11/05 und 8 LC 12/05). Den Urteilen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Das seit 1963 bestehende Altersversorgungswerk der Zahnärztekammer Niedersachsen ist eine sog. berufsständische Versorgungseinrichtung für in Niedersachsen tätige Zahnärzte. Es gewährt seinen Pflichtmitgliedern Alters- und Berufsunfähigkeitsrente sowie im Todesfalle den Hinterbliebenen Witwen- und Waisenrenten. Das Altersversorgungswerk arbeitet nach dem Kapitaldeckungsverfahren und finanziert seine Versorgungsleistungen ausschließlich aus den von den Zahnärzten zu leistenden Beiträgen und deren Erträgen. Die Einzelheiten der Versorgungsleistungen, wie etwa die Regelungen über die Berechnung und die Höhe der Altersrente, sind nicht gesetzlich festgelegt, sondern werden von der Kammerversammlung durch eine Satzung, die sog. Alterssicherungsordnung, beschlossen.

Nach der geltenden Alterssicherungsordnung haben die Mitglieder und ihre Hinterbliebenen Anspruch auf in der Höhe feststehende "Grundrenten". Der Berechnung dieser "Grundrenten" lag bis zum Jahr 2004 die Annahme zu Grunde, dass das Altersversorgungswerk aus der Anlage der Beiträge einen Gewinn von 4% erzielt. In der Vergangenheit – bis zum Jahr 2001 – wurde tatsächlich ein z.T. erheblich höherer Gewinn erzielt. Aus diesen zusätzlichen Erträgen gewährte das Altersversorgungswerk seinen Versorgungsberechtigten ergänzend zu den Grundleistungen seit 1977 eine sog. Rentenanpassung. Über deren Höhe wird jährlich neu entschieden. Je länger die Mitgliedschaft im Altersversorgungswerk bestand, desto höher fiel prozentual die Rentenanpassung aus, die zudem jährlich anstieg. Letzteres änderte sich ab dem Jahr 2003. Der Leitende Ausschuss des Altersversorgungswerkes beschloss für das Jahr 2003 eine im Verhältnis zum Vorjahr um 10% geminderte Rentenanpassung. Für das Jahr 2004 erfolgte überhaupt keine Rentenanpassung mehr.

Gegen die dadurch bedingte Kürzung seiner Altersbezüge hat sich der 1925 geborene Kläger gewandt. Seine "Gesamtrente" ist von ursprünglich monatlich insgesamt 1.581,- € im Jahr 2002 über 1.498,- € im Jahr 2003 auf 746,- € im Jahr 2004 gesunken.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 8. Senat - hat in seinen Urteilen vom 20. Juli 2006, die sich auf die "Rentenkürzungen" in den Jahren 2003 (8 LC 12/05) und 2004 (8 LC 11/05) beziehen, entschieden, dass die Alterssicherungsordnung der Zahnärzte mit höherrangigem Recht, nämlich dem niedersächsischen Heilberufekammergesetz (HKG), nicht in Einklang steht. § 12 HKG lässt sich entnehmen, dass ein berufsständisches Altersversorgungswerk seinen Pflichtmitgliedern lebenslang eine ihren Grundbedarf sichernde Rente zu zahlen hat. Dieser Regelungsauftrag schließt das Ziel ein, den inflationsbedingten Kaufkraftverlust einer Altersrente durch verlässliche Zusatzleistungen zu vermeiden. Dazu muss ein bewährtes Finanzierungssystem gewählt werden. Dies ist bei dem Altersversorgungswerk der niedersächsischen Zahnärzte nicht der Fall. In diesem System können nämlich Rentenanpassungen nur aus Überschüssen des Werks finanziert werden. Fallen - wie in der Vergangenheit bis zum Jahr 2001 - solche Überschüsse an, so werden daraus zwar Rentenanpassungen gewährt. Diese werden aber als freiwillige, nicht für die Zukunft garantierte Leistungen verstanden, so dass darauf kein Anspruch besteht und seitens des Versorgungswerks auch keine hinreichenden Rücklagen gebildet werden. Dadurch können in Abhängigkeit von der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt zwar in guten Jahren überdurchschnittlich hohe Rentenleistungen erbracht werden, so wie dies im vorliegenden Fall bis zum Jahr 2002 auch geschehen ist. Der Nachteil besteht hingegen darin, dass die Rentner nach ertragsschwachen, schlechten Jahren nicht nur im Folgejahr keine weitere Rentenanpassung mehr erhalten. Vielmehr gerät auch ihre Rentenanpassung für die Vorjahre in Gefahr. Sie können dann - wie im Jahr 2004 geschehen - wieder auf die Rentenhöhe zurückfallen, die sie bei Eintritt in den Ruhestand hatten. Ein solches Regelungssystem ist für die Pflichtversorgung bundesweit einmalig.

Nach den Urteilen vom 20. Juli 2006 wird dieses System seinem zuvor beschriebenen Regelungsauftrag nicht gerecht, den Rentnern lebenslang eine ihren Grundbedarf sichernde und den Kaufkraftverlust ausgleichende Altersrente zu zahlen. Die Zahnärztekammer Niedersachsen wird daher eine geänderte Fassung der Altersicherungsordnung beschließen müssen. Auf deren Grundlage hat dann das Altersversorgungswerk erneut darüber zu befinden, ob dem Kläger für die Jahre 2003 und 2004 eine höhere Rente zusteht. Gleiches gilt für eine Vielzahl weiterer Verfahren, in denen sich Zahnärzte mit Widerspruch oder Klage ebenfalls gegen die "Rentenkürzungen" gewandt haben.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 8. Senat - hat die Revision gegen seine Urteile an das Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen, obgleich den Urteilen über Niedersachsen hinaus Bedeutung zukommt. Denn maßgebend für die Entscheidungen sind die angeführten Bestimmungen des niedersächsischen Heilberufekammergesetzes. Über Landesrecht kann das Bundesverwaltungsgericht aber nicht entscheiden.

Artikel-Informationen

erstellt am:
24.07.2006
zuletzt aktualisiert am:
16.06.2010

Ansprechpartner/in:
RiOVG Dr. Jürgen Rettberg

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131 718-187
Fax: 04131 718-208

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