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Fischereiverbot im Naturschutzgebiet "Leineaue zwischen Ruthe und Koldingen" nichtig

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht – 8. Senat – hat durch Urteil vom 8. Juli 2004 in dem Verfahren 8 KN 43/02 die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Leineaue zwischen Ruhte und Koldingen" in den Städten Pattensen, Laatzen und Sarstedt für nichtig erklärt, soweit die Verordnung das Verbot enthält, auf einem ca. 2 km langen Uferabschnitt östlich der Leine zu angeln.

Die Bezirksregierung Hannover hatte die Verordnung am 9. Oktober 2001 wegen der bundes-weiten Bedeutung des Gebiets als Rastplatz für Wasservögel erlassen und zum Schutz insbe-sondere von Wasservögeln auch das Angeln an einem Teilabschnitt des Ostufers der Leine verboten. Hiergegen hat sich eine Fischereigenossenschaft, ein Zusammenschluss der Fische-reiberechtigten an der Leine, vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht gewandt.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht ist zwar nicht dem Argument der Fischereige-nossenschaft gefolgt, dass das Angeln am Ostufer der Leine nicht zu einer Beeinträchtigung von Wasservögeln führe und schon deshalb nicht hätte verboten werden dürfen. Da mit dem Angeln zwangsläufig Störungen für in der Nähe rastende oder brütende Wasservögel verbun-den sind, kann in einem Naturschutzgebiet grundsätzlich auch ein ganzjähriges und vollständi-ges Angelverbot gerechtfertigt sein.

Wenn aber das Angeln als Beeinträchtigung von Wasservögeln ganzjährig verboten wird, so muss das nach dem Urteil des 8. Senats auch für vergleichbare Freizeitaktivitäten, insbesonde-re die Jagd gelten. Dies gebietet der Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die Jagd in dem Naturschutzgebiet ist aber – durch eine gesonderte Verordnung – nur für den Monat Oktober verboten worden. Für diese unterschiedliche Behandlung beider Aktivitäten gibt es keinen hin-reichenden sachlichen Grund, da die Jagd u.a. auf Enten mindestens im gleichen Maße die Brut- und Rastplätze von Wasservögeln beeinträchtigt wie das Angeln. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat deshalb das ganzjährig geltende Angelverbot am Ostufer der Leine wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG für nichtig erklärt.

Im Übrigen ist die Verordnung weiterhin gültig. Dies gilt auch für das in der Verordnung geson-dert geregelte und von der Fischereigenossenschaft nicht angegriffene Verbot, an Leine und Innerste in der Zeit vom 1. Januar bis zum 15. März jeden Jahres zu angeln. In diesem Zeit-raum sollen die beiden Fließgewässer bei Vereisung der angrenzenden Kiesteiche den Was-servögeln als Rückzugsgebiet dienen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
12.08.2004
zuletzt aktualisiert am:
16.06.2010

Ansprechpartner/in:
RiOVG Dr. Jürgen Rettberg

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131 718-187
Fax: 04131 718-208

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