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Heranziehung der Eltern zu den Kosten für die Bestattung ihrer Kinder

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht – 8. Senat – hat durch Beschluss vom 19. Mai 2003 (8 ME 76/03) die Beschwerde einer Rentnerin zurückgewiesen, die beim Verwaltungsgericht Lüneburg vergeblich um vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Bescheid der Stadt Celle über die Heranziehung zu den Kosten der Bestattung ihres Sohnes in Höhe von ca. 1.000,- EUR nachgesucht hatte. Die Rentnerin hatte eingewandt, dass sie die Kosten der Bestattung ihres Sohnes nicht tragen müsse, weil der Sohn ihr Anfang der 70er Jahre mehr als 4.000,- DM gestohlen habe, das Verhältnis seitdem zerrüttet gewesen sei und keinerlei Kontakt mehr bestanden habe.

Das Oberverwaltungsgericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Es hat entschieden, dass die nahen Angehörigen eines Verstorbenen, u. a. die Eltern, dazu verpflichtet sind, für dessen Bestattung zu sorgen, selbst wenn sie nicht zu den Erben des Verstorbenen gehören. Die Bestattungspflicht besteht auch dann, wenn das Verhältnis zwischen dem Verstorbenen und seinen Eltern seit Jahrzehnten zerrüttet gewesen ist und kein Kontakt mehr bestanden hat. Dass der Verstorbene seinen Eltern vor 30 Jahren Geld entwendet hat, ändert daran nichts. Kommen die Eltern ihrer Bestattungspflicht gleichwohl nicht nach, sind die Ordnungsbehörden gezwungen, die Bestattung durchführen zu lassen. Anschließend können sie von den bestattungspflichtigen Eltern den Ersatz der Aufwendungen verlangen, die ihnen durch die Bestattung entstanden sind.

Artikel-Informationen

erstellt am:
22.05.2003
zuletzt aktualisiert am:
16.06.2010

Ansprechpartner/in:
RiOVG Dr. Jürgen Rettberg

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Str. 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131 718-187
Fax: 04131 718-208

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