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Keine Kostenerstattung für THW-Einsatz beim Elbe-Hochwasser 2006

Mit Beschlüssen vom 20. Februar 2012 - 11 LA 217/11 und 11 LA 224/11 - hat der 11. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht die Anträge des Technischen Hilfswerks (THW) auf Zulassung der Berufung gegen zwei Urteile des Verwaltungsgerichts Lüneburg abgelehnt, mit denen dieses Klagen des THW gegen die Landkreise Lüneburg und Lüchow-Dannenberg auf Erstattung von Kosten für den THW-Einsatz beim Elbe-Hochwasser 2006 abgewiesen hatte.

Im April 2006 erbrachte das THW anlässlich des Elbe-Hochwassers mit mehreren Ortsverbänden Unterstützungsleistungen im Bereich der Landkreise Lüneburg und Lüchow-Dannenberg. Das THW forderte anschließend für seinen Einsatz vom Landkreis Lüneburg die Erstattung von rund 222.000 EUR und vom Landkreis Lüchow-Dannenberg von rund 680.000 EUR. Die Landkreise lehnten Zahlungen ab, weil das THW bei früheren Einsätzen keine Kosten geltend gemacht hatte. Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat die im Dezember 2009 erhobenen Zahlungsklagen des THW gegen den Landkreis Lüneburg (6 A 274/09) und den Landkreis Lüchow-Dannenberg (6 A 273/09) mit Urteilen vom 9. Juni 2011 abgewiesen, weil es für den in dieser Form geltend gemachten Kostenersatz keine Rechtsgrundlage gebe.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die Anträge des THW auf Zulassung der Berufung abgelehnt, weil insbesondere keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Urteile des Verwaltungsgerichts vorliegen. Es existiert zwar eine spezielle Kostenregelung im THW-Gesetz. Diese ist aber erst im Juli 2009 in Kraft getreten und gilt daher nicht für die 2006 geleistete Hilfe. Ein Anspruch des THW kann auch nicht auf die allgemeinen Vorschriften über die Auslagenerstattung bei Amtshilfe gestützt werden. Das THW hat im Wesentlichen Personalkosten für den Einsatz der ehrenamtlichen Helfer und Sachkosten geltend gemacht. Derartige Kosten sind jedoch von der Behörde zu tragen, die die Amtshilfe leistet. Erstattet werden können außerdem nur Auslagen, d.h. nachweisbare Baraufwendungen. Hier hat das THW seine Aufwendungen aber überwiegend pauschaliert abgerechnet oder nicht nachgewiesen.

Mit der Ablehnung der Zulassungsanträge sind die Urteile des Verwaltungsgerichts Lüneburg rechtskräftig geworden.

Artikel-Informationen

erstellt am:
23.02.2012

Ansprechpartner/in:
RiOVG Sven-Marcus Süllow

Nds. Oberverwaltungsgericht
Pressestelle
Uelzener Straße 40
21335 Lüneburg
Tel: 04131 718 - 236
Fax: 04131 718 - 208

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